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Fossilverbrennungsmotorensteuergesetz

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) Mit fossilen Brennstoffen betriebene Antriebe und Motoren unterliegt im Steuergebiet der Fossilverbrennungsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Fossilverbrennungsteuer. ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Fossile Verbrennung im Sinn dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Benzin, mittelschweren Ölen (Diesel), Heizöle, Schmieröle und Erdgas.

§2 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt für Produkte, die Antriebe und Motoren nach §1 Satz 1 enthalten, 50 Prozent des Nettoverkaufspreises.